Zu den Einwänden der Verteidigung Die Verteidigung des Beschuldigten macht geltend, es sei auffällig, dass der Privatkläger den ausgerückten Polizisten nichts vom angeblichen Verhalten des Berufungsführers gesagt habe, dies hätte er mit Sicherheit getan, wäre er tätlich angegangen worden. Dies stelle ein starkes Indiz gegen ein tätliches Verhalten des Berufungsführers dar (pag. 471, pag. 507). Rechtsanwältin D.________ entgegnet dem, es sei nachvollziehbar, dass der Privatkläger aufgrund der äusserst emotionalen und angespannten Situation an diesem Abend nicht sämtliche Blessuren und Verletzungen sofort aufzuzählen vermocht habe.