Weiter erachtet sie es als erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger auch bei mindestens einem Mal am Oberarm packte, da Letzterer konstant aussagte, dass er blaue Flecken am linken Arm erlitt, auch wenn er sich anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr genau erinnern konnte, wo er gepackt wurde (pag. 10, pag. 24 und pag. 135). 9.3.4 Zu den Einwänden der Verteidigung Die Verteidigung des Beschuldigten macht geltend, es sei auffällig, dass der Privatkläger den ausgerückten Polizisten nichts vom angeblichen Verhalten des Berufungsführers gesagt habe, dies hätte er mit Sicherheit getan, wäre er tätlich angegangen worden.