379 f., S. 15 f. der Urteilsbegründung) erachtet die Kammer es als erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger beide Male am Kragen packte, wodurch auch ein gewisser Druck auf dessen Hals entstand, er ihn aber nicht direkt am Hals packte oder gar würgte, da der Privatkläger dies ansonsten entsprechend ausgesagt hätte. Weiter erachtet sie es als erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger auch bei mindestens einem Mal am Oberarm packte, da Letzterer konstant aussagte, dass er blaue Flecken am linken Arm erlitt, auch wenn er sich anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr genau erinnern konnte, wo er gepackt wurde (pag.