Entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz (pag. 379 f., S. 15 f. der Urteilsbegründung) erachtet die Kammer es als erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger beide Male am Kragen packte, wodurch auch ein gewisser Druck auf dessen Hals entstand, er ihn aber nicht direkt am Hals packte oder gar würgte, da der Privatkläger dies ansonsten entsprechend ausgesagt hätte.