Die Kammer ist wie die Vorinstanz (pag. 377, S. 13 der Urteilsbegründung) der Überzeugung, dass es sich beim Packen beim Hereinkommen des Beschuldigten in die Wohnung sowie beim Packen und aufs Sofa Drücken um zwei verschiedene Handlungen gehandelt hat. Anschliessend traf die Polizei ein, womit die Auseinandersetzung beendet war. Entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz (pag.