3.6.2) vollumfänglich an. Im Gegensatz zu den Ausführungen zu den Tätlichkeiten erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten dazu, dass der Privatkläger ihn als „fette Sau“ oder ähnlich beschimpft habe sowie ihm sinngemäss mehrfach gedroht habe, er könne ihm mit zwei Schlägen die Hand brechen, als konstant und frei von Lügensignalen und stellt deshalb darauf ab. 9.3.3 Zum gesamten Ablauf Die Kammer erachtet die folgende Reihenfolge der Geschehnisse als erstellt: Der Beschuldigte kam in die Wohnung der Ehegatten und auf Beschimpfungen des Privatklägers hin packte er diesen am Kragen.