Es ist in ihren Aussagen eine offensichtliche Beschönigungstendenz des Verhaltens des Beschuldigten, den sie ja in die Wohnung kommen liess, und hinsichtlich des Privatklägers eine offensichtliche Aggravierungstendenz zu erkennen. Die Vorinstanz kam bei ihrer Würdigung zum Schluss, dass H.________ keine neutrale Zeugin darstelle, da sie ausschliesslich den Privatkläger belastet habe, zu dem sie zum Zeitpunkt des Vorfalles eine zwar konfliktgeprägte Beziehung gehabt habe (pag. 378 f., S. 14 f. der Urteilsbegründung). Die Kammer teilt diese Auffassung.