Die Kammer erachtet die Aussagen von H.________, insbesondere im Hinblick auf die Zugeständnisse, die der Beschuldigte selbst gemacht hat, als unglaubhaft. Insbesondere die Schilderung, der Privatkläger sei selbst rückwärts auf das Sofa gestolpert, ist unglaubhaft, da nicht schlüssig ist, wieso der Privatkläger den ganzen Weg aus der Küche bis zum Sofa ohne Anlass hätte rückwärts zurücklegen sollen. Es ist in ihren Aussagen eine offensichtliche Beschönigungstendenz des Verhaltens des Beschuldigten, den sie ja in die Wohnung kommen liess, und hinsichtlich des Privatklägers eine offensichtliche Aggravierungstendenz zu erkennen.