313 Z. 11 f.). Bezüglich der lediglich in der ersten, schriftlichen Aussage erwähnten Schlägen des Beschuldigten gegen den auf dem Sofa liegenden Privatkläger, geht die Kammer jedoch klarerweise von einer Aggravierungstendenz des Privatklägers zum Verhalten des Beschuldigten aus. Für die Kammer ist durch seine spätere Aussage, es hätten keine Faustschläge stattgefunden, erstellt, dass eben keine solchen Schläge auf den auf dem Sofa liegenden Privatkläger stattgefunden haben.