Packte mich am Kragen und Hals“ und später: „Gleichzeitig packte er mich wieder am Hals und Kragen und drückte mich auf die Couch“ (pag. 24). Die Aussagen des Privatklägers zum Geschehensablauf sind gesamthaft gesehen konstant. Die Kammer erachtet die Aussagen des Privatklägers insgesamt als glaubhaft, da diese realitätsnah, detailreich und geprägt von eigenen Gefühlen und Gedankengängen sind. Er gab beispielsweise glaubhaft an, sich dem Beschuldigten unterlegen gefühlt zu haben (pag. 313 Z. 11 f.).