Bei den Aussagen, bei denen er angab, den Privatkläger nicht angefasst zu haben, fällt auch die Kargheit und Detailarmut derselben auf. Deshalb, und aufgrund der Tatsache, dass nicht ersichtlich ist, weshalb sich der Beschuldigte selbst belasten sollte, wenn dies nicht der Wahrheit entsprechen würde, erachtet die Kammer diejenigen Aussagen als glaubhaft, bei denen der Beschuldigte angab, den Beschuldigten gepackt und auf Sofa gedrückt zu haben. Der Privatkläger sagte zum Kerngeschehen namentlich aus: „Er kam sofort auf mich los. Packte mich am Kragen und Hals“ und später: „Gleichzeitig packte er mich wieder am Hals und Kragen und drückte mich auf die Couch“ (pag.