Bezeichnend ist, dass sich der Beschuldigte anlässlich der zweiten Einvernahme, welche nota bene im Verfahren gegen den Privatkläger wegen häuslicher Gewalt stattfand, plötzlich daran erinnern konnte, Letzteren am Kragen gepackt und aufs Sofa gedrückt zu haben, obwohl er dies in der vorherigen Einvernahme mit keinem Wort erwähnt hatte und später wieder leugnete. Wie oben erwähnt, räumte er dann ein, es könne sein, dass er ihn nach der Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten am Kragen gepackt und aufs Sofa gedrückt habe