und 43 f.). Bei der Betrachtung der Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass die Aussagen zum infrage stehenden Kerngeschehen (der Frage des Packens und des erneuten Packens und aufs Sofa Drückens) sehr unkonstant sind. Bezeichnend ist, dass sich der Beschuldigte anlässlich der zweiten Einvernahme, welche nota bene im Verfahren gegen den Privatkläger wegen häuslicher Gewalt stattfand, plötzlich daran erinnern konnte, Letzteren am Kragen gepackt und aufs Sofa gedrückt zu haben, obwohl er dies in der vorherigen Einvernahme mit keinem Wort erwähnt hatte und später wieder leugnete.