Zu den Tätlichkeiten Der Beschuldigte selbst beteuerte teilweise, den Privatkläger überhaupt nicht angefasst zu haben. Jedoch gab er in anderen Einvernahmen dagegen an, den Privatkläger nach seinen Beschimpfungen richtig in die Arme genommen und am Kragen des Hemdes gepackt zu haben, sowie auf Vorhalt seiner Aussagen aus dem Verfahren BJS 15 15984, dass es vielleicht so gewesen sei, dass er ihn nach der Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten am Kragen gepackt und aufs Sofa gedrückt habe (pag. 144 Z. 7 ff. und 43 f.).