__ die Verletzungen nicht bestätigen, sondern lediglich ausführen, dass der Privatkläger aufgebracht und etwas aufgelöst gewesen sei, als er zu ihnen kam (pag. 284). 9.3 Beweiswürdigung durch die Kammer Aus den verschiedenen Aussagen der befragten Personen sowie den objektiven Beweismitteln ist nun der rechtserhebliche Sachverhalt zu ermitteln. 9.3.1 Zu den Tätlichkeiten Der Beschuldigte selbst beteuerte teilweise, den Privatkläger überhaupt nicht angefasst zu haben.