Er habe auch keine Faustschläge erteilt. Stattdessen habe der Privatkläger den Beschuldigten angegriffen (pag. 304). 9.2.5 Aussagen J.________ (pag. 283 ff) J.________ wurde anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 8. März 2018 als Zeuge einvernommen. Seitens des Privatklägers war geltend gemacht worden, dass dieser seine Verletzungen nach dem Vorfall vom 24. April 2015 bestätigen könne, da er an diesem Abend bei ihm und seinem Bruder übernachtet habe. Jedoch konnte J.________ die Verletzungen nicht bestätigen, sondern lediglich ausführen, dass der Privatkläger aufgebracht und etwas aufgelöst gewesen sei, als er zu ihnen kam (pag.