, 135 ff., 312 ff.) Zum Kerngeschehen des 24. April 2015 gab der Privatkläger in seiner schriftlichen Ausführungen vom 6. Juni 2015 an, dass der Beschuldigte sofort auf ihn los gekommen sei und ihn sofort am Kragen und Hals gepackt habe, wobei er leichte Schürfungen am Hals bzw. der Schulter erlitten habe. Nachdem er den Beschuldigten später nochmal zum Verlassen der Wohnung aufgefordert habe, habe der Beschuldigte ihm gesagt, dass er hier nichts zu melden habe und das Maul halten solle. Gleichzeitig habe der Beschuldigte ihn wieder am Hals und Kragen gepackt und auf die Couch gedrückt.