Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung machte der Beschuldigte keine spezifischen Aussagen mehr zu den Geschehnissen des 24. April 2015, jedoch führte er seine allgemeine Gemütslage anlässlich der Vorfälle so aus, dass ein Mensch einmal einfach nicht mehr könne und dass er am „Arsch“ gewesen sei (pag. 314). 9.2.3 Aussagen des Privatklägers (pag. 24 ff., BJS 15 15984 8 ff., 135 ff., 312 ff.)