Mit einem Schlag läge er (Beschuldigter) auf dem Boden und mit zwei Schlägen könne er (Privatkläger) ihm die Hand brechen. Er habe den Privatkläger dann zu seiner Verteidigung richtig in die Arme genommen und am Kragen des Hemdes gepackt – aber nicht so, wie es der Beschuldigte erzählt habe. Er habe ihn nicht am Arm oder Hals gepackt oder auf das Sofa gedrückt. Er wisse es nicht mehr genau. Er sei dann zurück an den Küchentisch, und zwischen den Ehegatten habe es im Esszimmer einen mega Streit gegeben. Auf Vorhalt seiner Aus-