471) besteht. Stattdessen ist massgeblich auf die folgende Würdigung der subjektiven Beweismittel abzustellen. 9.2.2 Aussagen des Beschuldigten (pag. 4 ff., BJS 15 15984, pag. 143 ff. und pag. 314 ff.) In der tatnächsten Befragung, der polizeilichen Befragung vom 14. Juli 2015, gab der Beschuldigte an, der Privatkläger habe ihn, als er Kaffee trank, als dick beschimpft und gesagt, dass er ihn mit einem Schlag verletzen könne. Der Privatkläger und H.________ hätten sich danach um die Ecke befunden und hätten eine Auseinandersetzung gehabt, bei der er sie wahrscheinlich tätlich angegangen habe.