Die Verfahrensakten belegen lediglich das Vorhandensein einer ehelichen Auseinandersetzung mit Beizug der Polizei, anlässlich welcher auch der Beschuldigte anwesend war. Hingegen werden die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus diesem Verfahren als subjektives Beweismittel gewürdigt. Es ist somit festzuhalten, dass vorliegend gestützt auf die objektiven Beweismittel kein erstellter Sachverhalt vorliegt, und entgegen den Ausführungen des Beschuldigten keine „objektive Sach- und Beweislage“ (pag. 471) besteht.