8 funden hat, was jedoch ohnehin unbestritten ist. Bezüglich der Vorwürfe gegen den Beschuldigten liefert die Aufnahme für sich allein gesehen keine relevanten Hinweise. Gleiches gilt für die Verfahrensakten des Verfahrens BJS 15 15984, in welchem der Privatkläger der häuslichen Gewalt gegenüber H.________ angeklagt war. Die Verfahrensakten belegen lediglich das Vorhandensein einer ehelichen Auseinandersetzung mit Beizug der Polizei, anlässlich welcher auch der Beschuldigte anwesend war.