379, S. 15 der Urteilsbegründung). Die Kammer erkennt zwar auf den Fotografien Hämatome, da jedoch keine rechtsmedizinische Begutachtung vorliegt, stimmt sie mit dem Ergebnis der Vorinstanz überein, dass nicht beurteilt werden kann und offen bleiben muss, woher die Hämatome stammen. Weiter liegt die Tonbandaufnahme eines Streitgespräches zwischen dem Privatkläger und seiner damaligen Ehefrau, H.________, vor (pag. 182, Sprachmemo 002). Der Beschuldigte ist auf dieser Aufnahme nicht zu hören. Aus der Aufnahme geht nach Ansicht der Kammer lediglich hervor, dass eine Ehestreitigkeit stattge-