Unter der Fotoaufnahme ist als Datum der 27. April 2015 vermerkt. Die Vorinstanz hielt zu diesen Aufnahmen fest, dass die Hämatome eher klein seien und aufgrund der schlechten Qualität der Fotografie nicht richtig erkennbar seien. Es könne deshalb nicht beurteilt werden, ob das Hämatom von einem festen Griff oder vom aufs Sofa drücken stammen könnte (pag. 379, S. 15 der Urteilsbegründung).