Die objektiven und subjektiven Beweismittel hat die Vorinstanz präzise aufgelistet und deren Inhalt zusammengefasst. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (pag. 372 ff., S. 8 ff. der Urteilsbegründung). 9.2.1 Objektive Beweismittel Der Privatkläger hat Fotoaufnahmen eingereicht (pag. 25 deckungsgleich mit pag. 325 f.), auf welchen Hämatome an seinem linken Oberarm zu sehen sein sollen, die angeblich von den Tätlichkeiten des Beschuldigten vom 24. April 2015 stammen. Unter der Fotoaufnahme ist als Datum der 27. April 2015 vermerkt.