Dabei kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Privatkläger. Bestritten ist hingegen, ob und inwiefern es zwischen dem Beschuldigten sowie dem Privatkläger zu Tätlichkeiten bzw. Beschimpfungen kam – und wenn ja, von wem diese ausgingen und wie sich diese genau abgespielt haben. Aufgrund des vorinstanzlichen Freispruchs vom Vorwurf der Drohung des Beschuldigten, welcher mittlerweile rechtskräftig geworden ist, ist auf diesen Teil des Sachverhalts nicht mehr näher einzugehen. 9.2 Beweismittel Die objektiven und subjektiven Beweismittel hat die Vorinstanz präzise aufgelistet und deren Inhalt zusammengefasst.