9. Vorwurf der Tätlichkeiten vom 24. April 2015 9.1 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten blieb von allen drei am Vorfall vom 24. April 2015 beteiligten Personen, dass H.________ den Beschuldigten spät Abends anrief und ihn bat vorbeizukommen, da sie und der Privatkläger eine eheliche Auseinandersetzung hatten. Der Beschuldigte betrat in der Folge die Wohnung und hielt sich dort auf, bis die Polizei eintraf. Dabei kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Privatkläger.