7. Zur Unschuldsvermutung Soweit der Beschuldigte bezüglich beider Vorfälle eine Verletzung der Unschuldsvermutung bzw. eine Verletzung von Art. 10 Abs. 3 StPO rügt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine Frage der Beweiswürdigung handelt. Erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt aufgrund der ihr vorliegenden Beweismittel als erwiesen, ist damit auch dargetan, dass Art. 10 Abs. 3 StPO bzw. die Unschuldsvermutung nicht verletzt sind.