327), weshalb unbestimmte Drittpersonen das Gespräch zufällig hätten mithören können. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gesprächsteilnehmer die begründete Erwartung hatten, das Gespräch werde von keiner Drittperson mitgehört. Es liegt damit keine in rechtswidriger Weise erlangte Aufnahme i.S.v. Art. 179ter StGB vor, weshalb auch die Tonbandaufnahme vom 5. Juni 2015 rechtmässig erlangt wurde. Beide Aufnahmen sind somit als Beweismittel verwertbar.