Klarerweise somit im stillen Kämmerlein oder einem Konferenzzimmer. Andererseits kann sich die Erwartung aber auch aus dem Teilnehmerkreis ergeben, wobei sich die Frage stellt, ob dieser persönlich oder sachlich begrenzt oder beliebig offen ist (BGE 133 IV 249 S. 253, RA- MEL/ VOGELSANG, a.a.O., N. 4 zu Art. 179ter StGB).