6 Art. 179ter StGB schützt den Privat- und Geheimbereich. Der Einzelne soll sich in diesem Bereich frei äussern können, nichtöffentlich ist das Gespräch immer dann, wenn die Teilnehmer in der begründeten Erwartung ein Gespräch führen, das ohne technische Hilfsmittel nicht mitgehört werden kann. Diese Erwartung kann sich einerseits aus dem Ort des Gesprächs ergeben: Klarerweise somit im stillen Kämmerlein oder einem Konferenzzimmer.