LIEBER, a.a.O., N. 2 zu Art. 179ter StGB mit Hinweis auf SCHUBARTH und STRATEN- WERTH/JENNY/BOMMER). Die Kammer schliesst sich grundsätzlich der zweiten Lehrmeinung an, womit die konkludente Einwilligung in die Aufnahme bereits den objektiven Tatbestand von Art. 179ter StGB ausschliessen würde und die Aufnahme rechtmässig und verwertbar wäre. Diese Frage kann allerdings offen bleiben, da vorliegend der objektive Tatbestand von Art. 179ter StGB ohnehin nicht erfüllt ist: bei dem Gespräch auf dem Parkplatz bei der Liegenschaft an der F.________ in E.________ handelte es sich nicht um ein nichtöffentliches Gespräch.