In der Lehre existieren zwei divergierende Lehrmeinungen, welche einerseits von der Verteidigung und andererseits von der Vorinstanz zitiert werden. Die erste Lehrmeinung geht von der Strafbarkeit der Aufnahme und deren Rechtswidrigkeit aus, sofern der Aufgenommene in die Aufnahme nicht einwilligt, auch wenn er von dieser weiss (RAMEL/ VO- GELSANG, a.a.O., N. 7 zu Art. 179ter StGB mit Hinweis auf SCHULTZ und DONATSCH). Die zweite Lehrmeinung geht von einer konkludenten Einwilligung aus, sofern der Aufgenommene von der Aufnahme ohne seine Zustimmung weiss, aber am Gespräch teilnimmt, sofern er nicht genötigt ist, sich zu äussern (TRECHSEL/ LIEBER, a.a.