vor, die zeigen würden, dass diese mit der Aufnahme nicht einverstanden gewesen wären oder gar gegen diese protestiert hätten. Es ist somit weiter zu prüfen, ob der Beschuldigte und G.________ konkludent in die Aufnahme eingewilligt haben, wie dies von der Vorinstanz angenommen wurde. Das Bundesgericht hat sich zur Fragestellung der konkludenten Einwilligung im Zusammenhang mit Art. 179ter StGB bisher nicht geäussert. In der Lehre existieren zwei divergierende Lehrmeinungen, welche einerseits von der Verteidigung und andererseits von der Vorinstanz zitiert werden.