13 Z. 34), und auch er gab im Widerspruch dazu später an, nichts von der Aufnahme gewusst zu haben. Wie anlässlich der Aussagewürdigung dieser beiden Personen noch zu zeigen sein wird, sind deren Aussagen insgesamt nicht glaubhaft. Vorliegend ist für die Kammer deshalb erstellt, dass sowohl der Beschuldigte als auch G.________ von der Aufnahme durch den Privatkläger wussten. Zudem liegen, wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, auf der Tonbandaufnahme selbst sowie in den späteren Aussageprotokollen keine Aussagen des Beschuldigten oder G.________ vor, die zeigen würden, dass diese mit der Aufnahme nicht einverstanden gewesen wären oder gar gegen diese protestiert hätten