Z. 46 f.). Es ist für die Kammer somit klar, dass er von der Aufnahme Kenntnis genommen hat. Daran vermögen auch seine späteren Aussagen nichts zu ändern, dass er nichts von der Aufnahme mitbekommen habe (pag. 148 Z. 25) bzw. dass er gedacht habe, der Privatkläger würde mit der Aufnahme nur Spass machen, da er ja wisse, dass man nicht aufnehmen dürfe (pag. 315 Z. 40). Auch G.________ gab bereits anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme von sich aus an, es sei etwas wegen Handy-Aufzeichnungen gewesen (pag. 13 Z. 34), und auch er gab im Widerspruch dazu später an, nichts von der Aufnahme gewusst zu haben.