5 Die Aufnahme vom 24. April 2015 enthält – wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt wurde – ein Gespräch zwischen H.________ und dem Privatkläger. H.________ hat ausdrücklich in die Aufnahme eingewilligt, womit diese Aufnahme rechtmässig erlangt wurde und verwertbar ist (vgl. pag. 371). Betreffend die Aufnahme vom 5. Juni 2015 gab der Beschuldigte bereits bei der ersten polizeilichen Einvernahme in freier Erzählung des Sachverhaltes an, dass der Straf- und Zivilkläger sein Telefon genommen habe und ihnen (dem Beschuldigten und G.________) gesagt habe, dass er nun aufnehmen werde (pag. 5 Z. 46 f.).