Wurde die Aufnahme in Erfüllung des Straftatbestandes von Art. 179ter StGB aufgenommen, müsste somit geprüft werden, ob die Strafbehörden auf das Beweismittel hätten zugreifen können, wohingegen die Aufnahmen bei Nichterfüllung von Art. 179ter StGB ohne weiteres verwertbar sind. Gemäss Art.