in den beiden letztgenannten Fällen folgt (auch aus der Strafbarkeit) nicht prinzipiell ein Verwertungsverbot: Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.2.4; GLESS, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 40a-c zu Art. 141 StPO). Wurde die Aufnahme in Erfüllung des Straftatbestandes von Art.