___ hätten nicht ausdrücklich protestiert oder nachträglich ausgesagt, dass diese gegen ihren Willen erfolgt sei, weshalb von einer konkludenten Zustimmung auszugehen sei (pag. 370 ff., S. 6 ff. der Urteilsbegründung). Sammeln Private ohne Wissen der Behörden Beweismittel, so kann zwischen rechtmässigen, rechtswidrigen und strafbaren Privatermittlungen differenziert werden. Im erstgenannten Fall sind die Beweismittel grundsätzlich verwertbar; in den beiden letztgenannten Fällen folgt (auch aus der Strafbarkeit) nicht prinzipiell ein Verwertungsverbot: