179ter StGB). Jemand, der an einem Gespräch teilnehme, das, wie er wisse, ohne seine Zustimmung aufgezeichnet werde, willige in die Aufnahme ein (TRECHSEL/ LIEBER, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 179ter StGB). Bei der Aufnahme vom 24. April 2015 habe H.________ ausdrücklich in die Aufnahme eingewilligt. Bei der Aufnahme vom 5. Juni 2015 habe der Privatkläger über die Aufnahme orientiert und der Beschuldigte sowie G.________ hätten nicht ausdrücklich protestiert oder nachträglich ausgesagt, dass diese gegen ihren Willen erfolgt sei, weshalb von einer konkludenten Zustimmung auszugehen sei (pag.