173) und anlässlich der Fortsetzungsverhandlung beantragt (pag. 277). Die Vertretung des Privatklägers verweist hingegen auf die Ausführungen zur Verwertbarkeit der Tonaufnahmen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, an welcher ihrer Meinung nach festzuhalten sei (pag. 499). Die Vorinstanz stellte sich in ihrer Entscheidbegründung auf den Standpunkt, dass die Aufnahmen rechtmässig erfolgt seien und deshalb als Beweismittel verwertbar seien. Sie begründete dies damit, dass ein Gespräch beim Vorliegen einer Einwilligung sämtlicher am Gespräch Beteiligter aufgenommen werden dürfe (RAMEL/ VO- GELSANG, a.a.O., N. 7 und 20 zu Art. 179ter StGB).