4 Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 179ter StGB). Da die Aufnahmen – und damit schon die Beweiserhebung – rechtswidrig erfolgt seien, folge ein Verbot der Verwertung als Beweismittel nach Art. 139 ff. StPO. Die Aufnahmen seien aus den Akten zu weisen (pag. 476). Gleiches wurde bereits mit Eingabe vom 18. September 2017 (pag. 173) und anlässlich der Fortsetzungsverhandlung beantragt (pag.