_ zu hören sind, als Beweismittel verwertbar sind oder nicht. Die Kammer hat dies vor der eigentlichen Beweiswürdigung zu prüfen. Die Verteidigung des Beschuldigten macht in ihrer Berufungsbegründung (pag. 468 ff.) geltend, dass die Aufnahmen nicht verwertbar seien. Der Beschuldigte habe weder von den Aufnahmen gewusst, noch sei er mit diesen einverstanden gewesen, womit der Tatbestand von Art. 179ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erfüllt sei. Es genüge bereits, dass der Beschuldigte mit der Aufnahme nicht einverstanden gewesen sei (mit Verweis auf RAMEL/ VOGELSANG, in: