6. Zur Verwertbarkeit der Tonbandaufnahmen Der Privatkläger hat vorliegend zwei Tonbandaufnahmen (pag. 182, Sprachmemos 002 und 004) eingereicht. Diese Aufnahmen hat der Beschuldigte während der beiden zur Frage stehenden Vorfälle vom 24. April 2015 (Sprachmemo 002) und 5. Juni 2015 (Sprachmemo 004) mit seinem Mobiltelefon aufgenommen. Bei den Parteien besteht jedoch Uneinigkeit darüber, ob die Aufnahmen vom 24. April 2015 und insbesondere diejenige vom 5. Juni 2015, in welcher neben dem Privatkläger der Beschuldigte und G.________ zu hören sind, als Beweismittel verwertbar sind oder nicht.