SR 312.0]). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten kann das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). Bei der Beurteilung der Höhe der Genugtuungsforderung ist die Kammer an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO e contrario), weshalb diese mangels Anschlussberufung des Zivilklägers nicht zuungunsten des Beschuldigten abgeändert werden darf. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung