357 ff.). Durch die Kammer zu überprüfen sind damit folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs: der Schuldspruch wegen Tätlichkeit in zwei Fällen, wegen Drohung und Sachbeschädigung (teilweise geringfügig) inkl. Sanktion und Kosten- /Entschädigungspunkt (Ziff. II.) sowie die Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 300.00 (Ziff. III.). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung über volle Kognition. Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).