5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten sind der Freispruch betreffend die Anschuldigung der Drohung vom 24. April 2015 in E.________, F.________, z.N. des Privatklägers, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, sowie der Zivilpunkt in Rechtskraft erwachsen (Ziff. I. und IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs pag. 357 ff.).