3 Rechtsanwältin D.________ stellte und begründete namens des Privatklägers in der Stellungnahme zur Berufungsbegründung folgende Rechtsbegehren (pag. 486): 1. Die Berufung vom 20. April 2018 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsführers.