• der Sachbeschädigung (teilweise geringfügig), mehrfach begangen am 5. Juni 2015 in E.________, F.________, z.N. des Straf- und Zivilklägers. 4. Die Zivilklage sei abzuweisen. 5. Die Kosten der Verfahren bei Staatsanwaltschaft, Vor- und oberer Instanz seien vom Staat zu tragen. 6. Der Berufungsführer sei aus der Staatskasse für die Ausübung seiner Verfahrensrechte in den Verfahren bei Staatsanwaltschaft, Vor- und oberer Instanz gemäss einer noch einzureichenden Kostennote zu entschädigen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer.